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   BFH, 10.05.1989 - II R 160/85   

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https://dejure.org/1989,1840
BFH, 10.05.1989 - II R 160/85 (https://dejure.org/1989,1840)
BFH, Entscheidung vom 10.05.1989 - II R 160/85 (https://dejure.org/1989,1840)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - II R 160/85 (https://dejure.org/1989,1840)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 435
  • BB 1989, 1750
  • BB 1989, 2029
  • DB 1989, 1955
  • BStBl II 1989, 752
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.12.1977 - II R 164/72

    Schätzung des Wertes nicht notierter Anteile - Streit über Schätzung -

    Auszug aus BFH, 10.05.1989 - II R 160/85
    Bei der in den VStR vorgesehenen Methode für die Anteilsbewertung handelt es sich um eine besondere Form der Übergewinnmethode, die in der Ausgestaltung der VStR 1977 dem Vermögenswert gegenüber dem Ertragswert ein Übergewicht im Verhältnis 2:1 einräumt (vgl. hierzu die Senats-Urteile vom 7. Dezember 1977 II R 164/72, BFHE 124, 356, 358, BStBl II 1978, 323, und vom 12. März 1980 II R 28/77, BFHE 130, 198, 202, BStBl II 1980, 405).
  • BFH, 06.11.1985 - II R 220/82

    Anteilsbewertung - Ansatz - Negativer Ertragshundertsatz

    Auszug aus BFH, 10.05.1989 - II R 160/85
    Das Übergewicht des Vermögenswertes gegenüber dem Ertragswert dürfte auch die Rechtfertigung dafür sein, daß bei geringen Gewinnaussichten ein besonderer Abschlag vorgesehen ist (vgl. Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1977, vgl. hierzu auch das Senats-Urteil vom 6. November 1985 II R 220/82, BFHE 145, 431, 433, BStBl II 1986, 281).
  • BFH, 12.03.1980 - II R 28/77

    Kommanditanteil - Gesellschaftsteuerzweck - Stuttgarter Verfahren -

    Auszug aus BFH, 10.05.1989 - II R 160/85
    Bei der in den VStR vorgesehenen Methode für die Anteilsbewertung handelt es sich um eine besondere Form der Übergewinnmethode, die in der Ausgestaltung der VStR 1977 dem Vermögenswert gegenüber dem Ertragswert ein Übergewicht im Verhältnis 2:1 einräumt (vgl. hierzu die Senats-Urteile vom 7. Dezember 1977 II R 164/72, BFHE 124, 356, 358, BStBl II 1978, 323, und vom 12. März 1980 II R 28/77, BFHE 130, 198, 202, BStBl II 1980, 405).
  • BFH, 06.03.1991 - II R 18/88

    Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des

    Denn Verluste in einzelnen Jahren rechtfertigen regelmäßig nicht die Annahme, daß entsprechend dem Prognosezeitraum für die Ertragsaussichten eine Verlustperiode von weiteren fünf Jahren anzunehmen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Mai 1989 II R 160/85, BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752).

    Der Senat braucht auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob im Streitfall bezüglich der von der Klägerin gehaltenen Anteile an den Organgesellschaften ein Ausnahmefall vorliegt, in dem wegen einer längeren Verlustperiode nach der Rechtsprechung des Senats (siehe BFHE 157, 435, 439, BStBl II 1989, 752, 754) ein negativer Ertragshundertsatz gerechtfertigt sein kann; denn diese Frage ist bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft zu entscheiden.

  • BFH, 14.08.1991 - I R 42/89

    Zur Frage der Berücksichtigung eines negativen Ertragshundertsatzes bei der

    Dazu nimmt er Bezug auf die Urteile des II. Senats des BFH vom 10. Mai 1989 II R 160/85 (BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752), und vom 5. Juni 1991 II R 92/88 (nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; durch das Urteil wurde die Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. April 1988 X 79/79, EFG 1988, 506, als unbegründet zurückgewiesen).

    Zwar hält auch der erkennende Senat Fälle für denkbar, in denen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag so hoffnungslos ist, daß bei objektiver Betrachtung ein Zusammenbruch des Unternehmens unabhängig davon zu erwarten ist, ob die Unternehmensleitung dies bereits erkannt hat (vgl. BFH in BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752).

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 33/92

    Stuttgarter Verfahren im ertragsteuerlichen Bereich (§ 16 EStG )

    Ein negativer Ertragshundertsatz ist nicht anzusetzen (so auch BFH-Urteile vom 10. Mai 1989 II R 160/85, BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752; vom 6. März 1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, BStBl II 1991, 558, und vom 5. Juni 1991 II R 92/88, BFH/NV 1992, 446; kritisch Ziegeler, Der Betrieb - DB - 1983, 791).

    Diesem Gedanken kann zumindest in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - der Anteilseigner durch die Höhe seines Anteilsbesitzes die Möglichkeit hat, auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen, nicht gefolgt werden; denn dieser Anteilseigner wird eine solche Entwicklung nicht zulassen (so auch BFH-Urteile in BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752, und in BFH/NV 1992, 446).

  • BFH, 05.06.1991 - II R 92/88

    Gesonderte Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an

    Der Senat nimmt insoweit auf seine Entscheidung vom 10. Mai 1989 II R 160/85 (BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752) Bezug, in der er dargelegt hat, daß wegen des bei geringen Gewinnerwartungen gewährten Abschlags nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1977 die Ermittlung des gemeinen Werts nach den VStR noch als Ausdruck vorsichtiger Bewertung angesehen werden kann.

    Zwar sind durchaus Fälle denkbar, in denen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens an einem Stichtag so hoffnungslos ist, daß bei objektiver Betrachtung eine Verhinderung des Zusammenbruchs des Unternehmens nicht mehr zu erwarten ist, unabhängig davon, ob die Unternehmensleitung dies erkennt (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752).

  • BFH, 06.03.1991 - II R 21/88

    Schätzung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung des Vermögens und der

    Denn Verluste in einzelnen Jahren rechtfertigen regelmäßig nicht die Annahme, daß entsprechend dem Prognosezeitraum für die Ertragsaussichten eine Verlustperiode von weiteren fünf Jahren anzunehmen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Mai 1989 II R 160/85, BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752).

    Der Senat braucht auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob im Streitfall bezüglich der von der Klägerin gehaltenen Anteile an den Organgesellschaften ein Ausnahmefall vorliegt, in dem wegen einer längeren Verlustperiode nach der Rechtsprechung des Senats (siehe BFHE 157, 435, 439, BStBl II 1989, 752, 754) ein negativer Ertragshundertsatz gerechtfertigt sein kann; denn diese Frage ist bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft zu entscheiden.

  • FG München, 24.06.2015 - 4 K 1158/14

    Wertansatz von GmbH-Anteilen im Zeitpunkt einer freigebigen Zuwendung - Keine

    Schließlich ist es bundesgerichtlich geklärt, dass im Fall ertragsteuerrechtlicher Verluste der Gesellschaft diese durch Anwendung zwar keines negativen Ertragshundertsatzes aber doch immerhin eines solchen von 0% wertmindernd zu berücksichtigen sind (BFH Urteile vom 10. Mai 1989 II R 160/85, BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752, vom 27. Juni 1990 II R 130/87, BFH/NV 1991, 800 und vom 5. Juni 1991 II R 92/88, BFH/NV 1992, 446).
  • BFH, 13.08.1996 - II B 117/95

    Inhalt der ordnungsgemäßen Schätzung des Wertes von Anteilen an einer

    Die Klägerin verweist selbst insoweit auf die Senatsentscheidung vom 10. Mai 1989 II R 160/85 (BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752), in der der Senat ausgeführt hat, daß selbst bei fehlenden Gewinnerwartungen der sich aus den Vermögensteuer- Richtlinien (VStR) mit 45, 5 v. H. des um 15 v. H. gekürzten Vermögenswertes ergebende Wert anzusetzen ist.
  • BFH, 27.06.1990 - II R 130/87

    Ansetzen des Ertragshundertsatzes mit 0 von Hundert bei schlechten

    Der Senat hat bereits durch Urteil vom 10. Mai 1989 II R 160/85 (BFHE 157, 435, BStBl II 1989, 752) dahin entschieden, daß auch bei schlechten Ertragsaussichten eines Unternehmens bei der Anteilsbewertung der Ertragshundertsatz mit 0 v. H. anzusetzen sei.
  • BFH, 13.09.1989 - II R 168/87

    Erlöschen der Prozessstandschaft einer klagenden GmbH durch Löschung im

    Er verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 10. Mai 1989 II R 160/85 (BFHE 157, 435, BStBl II 1990, 239).
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